RS Vwgh 1994/1/19 93/16/0139

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2;
GrEStG 1987 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 92/16/0179 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0101). Die Berechnung vom Wert der Gegenleistung wird somit zum Besteuerungsgrundsatz erhoben; die Berechnung vom Wert des Grundstückes ist dagegen - abgesehen von den im Umgründungssteuergesetz, BGBl 1991/699, bezeichneten Erwerbsvorgängen - nur in den in § 4 Abs 2 GrEStG 1987 taxativ aufgezählten Fällen zulässig (Hinweis E 1.7.1982, 82/16/0047; E 7.3.1991, 90/16/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160139.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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