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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde überschreitet den vom erstinstanzlichen Bescheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand nicht, wenn sie anläßlich einer, vom Berufungswerber bekämpften betragsmäßigen Differenz zwischen Spruch und Begründung des einen Übergenuß feststellenden Bescheides die Frage klärt, ob der Übergenußbetrag nur aufgrund der Dienstzulage allein oder auch unter Einbeziehung der in anderen Bezugsbestandteilen enthaltenen, auf die Dienstzulage nach § 60 Abs 1 GehG zurückgehenden Anteile zu ermitteln ist (hier ist die Dienstbehörde erster Instanz im Spruch ihres Bescheides von
einem Übergenuß ausgegangen, der dem Nettobezug der Dienstzulage nach § 60 Abs 1 Z 1 lit a GehG im Rückforderungszeitraum entspricht, während der in der Begründung genannte Betrag den Nettobezug der Dienstzulage einschließlich den Anteil an den Sonderzahlungen und "Einzeldienstmehrleistungen bzw Dauermehrdienstleistungen" umfaßt. Auszugehen ist von dem zuletzt genannten Betrag).
Schlagworte
Spruch und BegründungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011