RS Vwgh 1994/1/19 93/03/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 92/02/0040 1

Stammrechtssatz

Eine Glaubhaftmachung, daß den Beschuldigten an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist in der bloßen Behauptung, es lägen bestimmte entlastende Umstände vor, nicht gegeben. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es vielmehr Aufgabe des Beschuldigten, initiativ zu werden und von sich aus ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten und hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0124). Die Art und Weise zu bestimmen, wie sich der Beschuldigte in die Lage versetzen kann, die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu betreiben, liegt einzig an ihm; diesbezüglich - etwa hinsichtlich einer "Buchführungpflicht" in Ansehung eines wirksamen Kontrollsystems betreffend die höchst zulässige Beladung von Kfz - gibt es keine verbindlichen Normen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030220.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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