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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/25 92/02/0040 1Stammrechtssatz
Eine Glaubhaftmachung, daß den Beschuldigten an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist in der bloßen Behauptung, es lägen bestimmte entlastende Umstände vor, nicht gegeben. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist es vielmehr Aufgabe des Beschuldigten, initiativ zu werden und von sich aus ein ausreichendes Vorbringen zu erstatten und hiefür Bescheinigungsmittel anzubieten (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0124). Die Art und Weise zu bestimmen, wie sich der Beschuldigte in die Lage versetzen kann, die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu betreiben, liegt einzig an ihm; diesbezüglich - etwa hinsichtlich einer "Buchführungpflicht" in Ansehung eines wirksamen Kontrollsystems betreffend die höchst zulässige Beladung von Kfz - gibt es keine verbindlichen Normen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030220.X02Im RIS seit
19.03.2001