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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1 GrEStG 1987 sowohl in seiner Gesamtheit als auch betreffend seinen Abs 1 Z 2 keine Bedenken, weil jene Bedenken, die seinerzeit gegen die gleichlautende Bestimmung des GrEStG 1955 bestanden, in der Unsachlichkeit der Befreiungsbestimmungen gelegen waren, die aber in das GrEStG 1987 nicht mehr aufgenommen wurden (Hinweis Fellner, Gebührensteuern und Verkehrssteuern, Band II, 03ter Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 72 zu § 1 GrEStG 1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160139.X06Im RIS seit
20.11.2000