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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a idF 1966/109;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/22 89/12/0110 2 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, stellt zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Bezuges eine Abzugspost dar, sie mindert aber nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag sohin der Umstand, daß der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern (Hinweis E 12.5.1980, 966 und 978/79, VwSlg 10122 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011