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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16;Rechtssatz
Die Vergütung nach § 16 GehG kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß etwa die Dienstbehörde die - ausdrückliche - Anordnung des Vorgesetzten, über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, als nicht notwendig oder nicht zweckmäßig beurteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120213.X02Im RIS seit
20.11.2000