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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;Rechtssatz
Maßgebend für das Entstehen des Anspruches des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten gem § 20 BDG 1979 ist die vom Gesetz vorausgesetzte Auflösung des Dienstverhältnisses. Für die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 des § 20 BDG 1979 reicht es daher aus, wenn diese Auflösung nach Inkrafttreten dieser Normen (1.10.1988) erfolgt. Ob die Ausbildung, für die Kostenersatz begehrt wird, früher beendet worden ist, ist unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992120298.X01Im RIS seit
11.07.2001