RS Vwgh 1994/1/19 92/12/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;
BDG 1979 §20 Abs5 idF 1989/346;
BDGNov 1988 Art1 Z1;
BDGNov 1989 Art1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Maßgebend für das Entstehen des Anspruches des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten gem § 20 BDG 1979 ist die vom Gesetz vorausgesetzte Auflösung des Dienstverhältnisses. Für die Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 des § 20 BDG 1979 reicht es daher aus, wenn diese Auflösung nach Inkrafttreten dieser Normen (1.10.1988) erfolgt. Ob die Ausbildung, für die Kostenersatz begehrt wird, früher beendet worden ist, ist unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120298.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten