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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVOG 1975;Rechtssatz
Eine Ungewißheit im Sinne des § 200 BAO ist allein aus der Sicht des von der zuständigen Abgabenbehörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen. Welche Organisation innerhalb der Abgabenverwaltung (Bundesabgabenverwaltung) dabei für sich als Abgabenbehörde anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und seiner Anlage 1, BGBl 1975/18.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160086.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011