RS Vfgh 1987/12/16 A6/86

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137
AVG 1950 §18 Abs4 letzter Satz
VStG 1950 §47 Abs2 erster Satz

Leitsatz

Klage gegen den Bund auf Rückzahlung einer mit "Computerstrafverfügung" verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen Bescheides; "Computerstrafverfügungen" sind auch dann rechtswirksam, wenn weder die Ausfertigung noch die Urschrift die Unterschrift eines die Erledigung genehmigenden Organs aufweist (unter Hinweis auf VfSlg. 11590/1987) - Bescheidcharakter der der bezahlten Geldstrafe zugrunde liegenden Strafverfügung; Abweisung der Klage; Abweisung des Kostenbegehrens - bekl. Partei war weder durch einen Anwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten; eine sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltstarifes für eine unvertretene Partei sieht das Gesetz nicht vor

Rechtssatz

Klage auf Rückzahlung einer wegen Übertretung des KFG (der StVO) verhängten und bezahlten Geldstrafe, da eine automationsunterstützt erlassene Strafverfügung kein rechtswirksamer Bescheid und somit kein rechtsgültiger Titel sei. Anlaßfall zu E v 16.12.1987, G110/87 ua.

Wie aus dem genannten Erk. hervorgeht, sind Strafverfügungen, die unter Anwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung erlassen werden, auch dann rechtswirksam, wenn weder die Ausfertigung noch die Urschrift die Unterschrift eines die Erledigung genehmigenden Organs aufweist, sofern die Strafverfügungen einer Behörde zugerechnet werden können. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu. Der vom Kläger bezahlten Geldstrafe liegt somit eine Strafverfügung zu Grunde, der Bescheidcharakter zukommt. Dieser Rechtstitel steht dem Rückforderungsbegehren nach wie vor aufrecht entgegen. Die Klage war daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • A 6/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.12.1987 A 6/86

Schlagworte

Bescheid, Ausfertigung, Zurechnung, Erlassung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A6.1986

Dokumentnummer

JFR_10128784_86A00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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