RS Vwgh 1994/1/19 93/16/0139

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5;
HGB §142;

Rechtssatz

Der Wert der Gegenleistung bemißt sich im Falle einer Geschäftsübernahme nach § 142 HGB nach dem Wert der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160139.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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