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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art44 Abs3Leitsatz
Präjudizialität des §120 Abs2 zweiter und dritter Satz Nö. JagdG - Zurückweisung des weitergehenden Gerichtsantrags; Regelungen über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden - Zivilrecht iSd. österr. Rechtssystems und "civil rights" iSd. Art6 MRK; kompetenzrechtliche Seite berührt die Anwendbarkeit des Art6 MRK nicht; Oberkommission für Jagd- und Wildschäden kein Tribunal iSd Art6 MRK; nachprüfende Kontrolle des VwGH reicht für Entscheidungen über Angelegenheiten des Kernbereichs der civil rights nicht aus (Hinweis auf VfSlg. 11500/1987; Abkehr zu VfSlg. 5100/1965)Rechtssatz
Es ist offenkundig, daß der Verwaltungsgerichtshof in den bei ihm anhängigen Verfahren den zweiten Satz des §120 Abs2 anzuwenden hätte, daß die Anlaßbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist und auch für den Verfassungsgerichtshof der zweite Satz des §120 Abs2 Nö. JagdG präjudiziell ist. Mit den im zweiten Satz des §120 Abs2 enthaltenen Bestimmungen über die Berufung und Stellung der Mitglieder der Kommission steht aber der dritte über die Möglichkeit ihrer Abberufung in untrennbarem Zusammenhang.
Prüfung der beiden letzten Sätze des §120 Abs2 Nö. JagdG 1974 auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes und von Amts wegen.
Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des ersten Satzes in §120 Abs2 und der Abs3 bis 6 sind zurückzuweisen.
Anzuwenden wären wohl auch noch der erste Satz des §120 Abs2 sowie Abs6 und - möglicherweise - auch Teile anderer Absätze des §120. Jedoch beziehen sich die geltend gemachten Bedenken nicht auf diese Vorschriften. Weder die Regelung über den Sprengel der Kommission (§120 Abs2 erster Satz) noch jene über ihre Geschäftsführung (Abs3 bis 5) und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Abs6) haben mit der allein maßgeblichen Frage nach der Zusammensetzung der Kommission und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder etwas zu tun. Es besteht auch insofern kein untrennbarer Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Satz des §120 Abs2, als deren Aufhebung den verbleibenden Inhalt des Gesetzes zwar unanwendbar macht, aber nicht in eine andere Richtung verändert. Es ist daher nicht erforderlich, andere als die von Amts wegen in Prüfung gezogenen beiden Sätze aufzuheben, wenn sich die Bedenken als begründet erweisen (vgl. G181/86 ua. vom 14.10.1987).
In §120 Abs2 des Nö. JagdG 1974, LGBl. 6500-5, wird der zweite und dritte Satz als verfassungswidrig aufgehoben.
Die letzten beiden Sätze des §120 Abs2 Nö. JagdG verstoßen gegen das Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört zu werden, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat.
Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden gehören zum Kernbereich der "civil rights", für den die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht.
Auszugehen ist von der im Verfahren nicht in Frage gestellten Feststellung im Erk. VfSlg. 5100/1965, daß es bei Regelungen über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden um Zivilrecht iSd österreichishen Rechtssystems geht und folglich über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art6 MRK zu entscheiden ist. Nähere Ausführungen in diese Richtung erübrigen sich daher. Ob sich die Zuständigkeit des Jagdgesetzgebers zur Regelung dieser Angelegenheit aus einer historisch zu erklärenden Herausnahme dieser Materie aus dem Kompetenzbegriff Zivilrechtswesen (Art10 Abs1 Z6 B-VG) oder aus der Möglichkeit ergibt, die zur Regelung eines Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu treffen (Art15 Abs9 B-VG), kann hier dahingestellt bleiben: Mit der kompetenzrechtlichen Seite der Sache hat die Anwendbarkeit des Art6 MRK nicht zu tun.
Im Verfahren ist auch nicht bezweifelt worden, daß die zur Entscheidung über Jagd- und Wildschäden (in zweiter Instanz) berufene Oberkommission nicht als ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal iSd Art6 MRK eingerichtet ist. Ihre Mitglieder sind weisungsgebundene Verwaltungsorgane und schon wegen jedweder Pflichtverletzung absetzbar. Zu beantworten ist daher nur mehr die Frage, ob die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes (gegebenenfalls in Verbindung mit der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) den Anforderungen des Art6 MRK genügt.
Anders als die im Erk. B267/86 vom 14.10.1987 behandelten Verwaltungsmaterien gehört die Entscheidung über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden ihrer rechtlichen Natur nach zur traditionellen Ziviljustiz. Die Eigenart des österreichischen Rechts, Angelegenheiten der Jagd- und Wildschäden ungeachtet ihrer bürgerlich-rechtlichen Natur des engen Sachzusammenhanges wegen in den jagdrechtlichen (und daher dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen) Vorschriften zu regeln, und die damit verbundene Neigung, die Entscheidung endgültig Verwaltungsbehörden zuzuweisen, muß dabei außer Betracht bleiben. Auf solche Besonderheiten nimmt der autonom auszulegende Art6 MRK nicht Rücksicht.
Die besonderen Ziele und Folgen eines Zivilverfahrens machen es wohl möglich, der Entscheidung durch das Tribunal ein Verfahren vor einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde vorzuschalten. Es reicht aus, wenn das letztlich maßgebliche Tribunal aufgrund selbständiger Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen die Sachentscheidung fällt. Für diese Aufgabe ist der Verwaltungsgerichtshof aber ungeachtet seiner weitgehenden Entscheidungsbefugnis nicht eingerichtet.
Für die Entscheidung über Angelegenheiten des Kernbereichs der civil rights reicht daher die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht aus.
Ein gänzlicher Umbau der österreichischen Rechtsordnung, wie ihn der Verfassungsgerichtshof im Erk. B267/86 vom 14.10.1987 als unvermeidlich nachgewiesen hat, falls das Gros der Verwaltungsmaterien unter gleich strenge Garantien fallen sollte, wird durch die Garantie eines Tribunals im engeren Bereich des Zivilrechts nicht notwendig. Auch das österreichische Recht weist solche Angelegenheiten ja nur in Ausnahmefällen anderen Behörden als Gerichten zu. Was der Verfassungsgerichtshof im Erk. B267/86 vom 14.10.1987 gegen eine Auslegung ins Treffen geführt hat, nach welcher die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof auch im Verwaltungsrecht nicht genügen würde, kann daher im Bereich des eigentlichen Zivilrechts nicht durchschlagen. Die ausnahmslose Zuweisung bürgerlicher Rechtssachen an ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal ist mit dem österreichischen Rechtssystem verträglich. Das Belassen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§1 JN) oder die Einrichtung von Tribunalen in Form weisungsfreier Kommissionen hat keine wesentliche Umgestaltung des österreichischen Staatsorganisationsrechts zur Folge und bewirkt keine entscheidende Veränderung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.
Aufhebung des §120 Abs2 2. und 3. Satz Nö. JagdG 1974 wegen Verstoßes gegen Art6 Abs1 MRK.
Im Hinblick auf die Art des Verfassungsverstoßes sieht sich der Gerichtshof nicht veranlaßt, für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist zu setzen. Er hält es für erträglich, wenn die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen bis zur Neuregelung der Angelegenheit mangels Anwendbarkeit des §120 JagdG für eine gewisse Zeit gehemmt bleibt. Das in Art6 MRK verankerte Recht, "innerhalb einer angemessenen Frist gehört" zu werden, verpflichtet den Gesetzgeber allerdings zur raschen Herstellung eines konventionsgemäßen Tribunals.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Trennbarkeit, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Zivilrecht, VwGH / Sachentscheidung, Bundesverfassung, Gesamtänderung, Gericht, Zuständigkeit der GerichteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G129.1987Dokumentnummer
JFR_10128784_87G00129_01