RS Vwgh 1994/1/20 90/06/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1994
beobachten
merken

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litd;

Rechtssatz

Bei einem Betrieb, welcher der Kupferlackdrahterzeugung dient, handelt es sich um eine Betriebstype, bei der die Frage, ob schädliche Immissionen oder sonstige Belästigungen für die Bewohner zu erwarten sind, nicht nach allgemeiner Alltagserfahrung beurteilt werden kann, sondern die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990060193.X01

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten