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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Erfordernis einer (schriftlichen) Baubewilligung wird nicht schon dadurch entsprochen, daß den Organen der Gemeinde die Existenz des Gebäudes bekannt ist, ohne daß sie dagegen rechtliche Bedenken erheben ("vermuteter Konsenses"). Ein Zeitraum von 20 Jahren wäre außerdem zu kurz, um einen Konsens
zu vermuten (Hinweis E 9.12.1965, 1200/62, E 30.11.19964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060249.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010