RS Vwgh 1994/1/20 92/06/0249

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Erfordernis einer (schriftlichen) Baubewilligung wird nicht schon dadurch entsprochen, daß den Organen der Gemeinde die Existenz des Gebäudes bekannt ist, ohne daß sie dagegen rechtliche Bedenken erheben ("vermuteter Konsenses"). Ein Zeitraum von 20 Jahren wäre außerdem zu kurz, um einen Konsens

zu vermuten (Hinweis E 9.12.1965, 1200/62, E 30.11.19964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060249.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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