RS Vwgh 1994/1/20 90/06/0203

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 lita impl;
VwGG §48 Abs1 litb impl;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2957/76 E 17. Mai 1977 VwSlg 5138 F/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Aus § 48 Abs1 lita und b VwGG 1965 ist auch zu ersehen, dass ein Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Postgebühren nicht erfolgten kann; Diese Postgebühren erscheinen vielmehr durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990060203.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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