RS Vwgh 1994/1/20 92/06/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1582/64 E 30. November 1964 VwSlg 6509 A/1964 RS 4

Stammrechtssatz

Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit greift nur dann Platz, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, daß, von besonderen Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060249.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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