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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Widmungsgemäßheit eines Bauvorhabens ist - zum Unterschied vom gewerbebehördlichen Verfahren - nicht auf die spezielle Anlage abzustellen, sondern auf die Betriebstype, wobei ein widmungswidriger Betrieb nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden kann (Hinweis E 15.10.1981, 06/0401/80, 06/0402/80). Der Betrieb als solcher, insbesondere die einzelnen Betriebsabläufe, können demnach nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sein (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 204 ff).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990060193.X04Im RIS seit
20.07.2001