RS Vwgh 1994/1/20 90/06/0193

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1 impl;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litd;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Widmungsgemäßheit eines Bauvorhabens ist - zum Unterschied vom gewerbebehördlichen Verfahren - nicht auf die spezielle Anlage abzustellen, sondern auf die Betriebstype, wobei ein widmungswidriger Betrieb nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden kann (Hinweis E 15.10.1981, 06/0401/80, 06/0402/80). Der Betrieb als solcher, insbesondere die einzelnen Betriebsabläufe, können demnach nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sein (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 204 ff).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990060193.X04

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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