RS VwGH Erkenntnis 1994/01/21 93/09/0427

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 21.1.1994 93/09/0428 Rechtssatz

Die Landeshöchstzahlen nach § 13a AuslBG sind durch Verordnung festzusetzen. Eine Pflicht der Behörde, in ihrem Bescheid zu begründen, wie die in der von ihr angewendeten Verordnung (hier: LandeshöchstzahlenV für 1993) festgesetzte Landeshöchstzahl zustande gekommen ist, besteht nicht.

Schlagworte
Spruch und Begründung
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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