RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0406

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Der Antragsteller hat im Beschwerdefall ersucht, ihm für den beantragten Ausländer für die Tätigkeit als Holzschnitzer eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. Dessen ungeachtet haben die Verwaltungsbehörden über die Erteilung einer Beschäftigungbewilligung für einen Kunsttischler abgesprochen. Es ist zwar zulässig, daß die Behörde von der von einem Antragsteller für die Tätigkeit des beantragten Ausländers gewählten Bezeichnung im Sinne einer Berichtigung "abweichen" kann, doch setzt dies voraus, daß die mit diesem Arbeitsplatz nach den Angaben des Antragstellers verbundenen Tätigkeiten typisch für eine Beschäftigung sind, die im Berufsleben anders als vom Antragsteller bezeichnet werden. Die Behörde hat aber in diesen Fällen vor allem durch die Einvernahme des Antragstellers dessen wahre Absicht zu klären.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090406.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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