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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §94 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 72 Abs 3 OÖ GdBedG 1982 sieht eine Verfolgungsverjährung vor, der im Disziplinarrecht eine besondere rechtspolitische Bedeutung im Hinblick auf den Aspekt der Rechtssicherheit für den Beamten zukommt (Hinweis Kucska-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 161 ff). Ein Einleitungsbeschluß, der das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten nicht einmal andeutungsweise sachverhaltsmäßig umschreibt, sondern nur unter Hinweis auf eingelangte Unterlagen besagt, daß die Disziplinarbehörde zur Überzeugung gelangt sei, es liege der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor, hat keine die Verjährung unterbrechende Wirkung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090053.X03Im RIS seit
30.07.2001