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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/09/29 92/08/0122 4Stammrechtssatz
Die Übermittlung einer Fotokopie der Niederschrift, in welcher die mündliche Verkündung des Bescheides beurkundet worden ist, stellt schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs 3 in Verbindung mit § 18 Abs 4 AVG keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dar.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X06Im RIS seit
11.07.2001