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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litbLeitsatz
Bloß demonstrative Aufzählung der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten würde Bezeichnungspflicht nicht entsprechen Art119 Abs2 B-VG, §42 Abs2 Stmk. Gemeindeordnung; Angelegenheiten des §52 Abs4 GewO fallen in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde - Erlassung der AutomatenV fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters AutomatenV des Gemeinderates der Stadt Murau vom 23.06.82; von unzuständiger Behörde erlassen - Aufhebung der ganzen VerordnungRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die Angelegenheiten des §52 Abs4 GewO in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, abzugehen (vgl. VfGH 22.06.87 V35/87 und 25.06.87 V40/87).
Da die AutomatenV Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zum Gegenstand hat, die gemäß §42 Abs2 der Stmk. GdO 1967 vom Bürgermeister zu besorgen sind, sie aber dennoch vom Gemeinderat beschlossen wurde, ist sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Gemäß Art139 Abs3 litb B-VG ist daher die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Gewerberecht, Gemeinderecht, Wirkungsbereich übertragenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V144.1987Dokumentnummer
JFR_10119775_87V00144_01