RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0174

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 4

Stammrechtssatz

Eine Entlohnung muß nicht unbedingt in Geld, sondern kann allenfalls auch natural erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090174.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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