RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0409

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Rechtssatz

Die Behauptung, der beantragte Ausländer werde als Facharbeiter nach einer Ausbildung in Österreich die Arbeiten im tschechischen Betrieb der Antragstellerin übernehmen, ist nicht geeignet, einen besonders wichtigen Grund für die Beschäftigung gerade dieses Ausländers bei der Antragstellerin iSd § 4 Abs 6 AuslBG darzutun. Das darin zum Ausdruck kommende einzelbetriebliche Interesse der Antragstellerin stellt für sich allein keinen solchen wichtigen Grund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090409.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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