RS Vfgh 1988/2/25 B122/88

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verfahrensanordnung
DSt 1872 §29 Abs3

Rechtssatz

Ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt bildet eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10944/1986, VfGH 28.9.1987 B695/87)

Da nach Art144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH das Vorliegen einer behördlichen Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt, dies hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen

Entscheidungstexte

  • B 122/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1988 B 122/88

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Zuständigkeit, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B122.1988

Dokumentnummer

JFR_10119775_88B00122_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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