RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0053

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §2 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §72 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §72 Abs2;
GdBedG OÖ 1982 §72 Abs3;
LBG OÖ 1954 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des OÖ GdBedG 1982 sehen weder Formvorschriften für den Einleitungsbeschluß noch für die Qualität eines Verfolgungsschrittes, der die Verjährung unterbrechen soll, vor. Trotzdem ergibt sich aus der Funktion des Einleitungsbeschlusses iVm den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Notwendigkeit, daß ein solcher Verfolgungsschritt nur dann eine verjährungsunterbrechende Wirkung haben kann, wenn er hinsichtlich des Sachverhaltes bestimmten Minimalerfordernissen entspricht. Bei einer anderen Betrachtung des § 72 Abs 3 OÖ GdBedG 1982 müßte der Beamte gewärtig sein, in den durch § 72 Abs 1 bzw Abs 2 OÖ GdBedG 1982 vorgegebenen zeitlichen Rahmen durch eine solche, sachverhaltsmäßig völlig unbestimmte Verfolgungshandlung in allen in Frage kommenden Sachverhalten, aus denen irgendeine Dienstpflichtverletzung (Formulierung des Einleitungsbeschlusses) oder unter Berücksichtigung der Disziplinaranzeige in allen möglichen Verletzungen der Standespflichten, der Nichtbefolgung von Weisungen und der Vernachlässigung von Amtsgeschäften für unbestimmte künftige Zeiten mit einer disziplinären Bestrafung rechnen zu müssen. Es wäre rechtlich unzulässig, dem § 72 Abs 3 OÖ GdBedG 1982 eine solche Bedeutung zu unterstellen, die praktisch auf eine sachverhaltsmäßig nicht beschränkte Ausschaltung der Verjährung hinauslaufen würde.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090053.X04

Im RIS seit

30.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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