RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0399

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs5;

Rechtssatz

Wurden die Ausländer tatsächlich als Volontäre überlassen, dann bedurfte es für sie gem § 3 Abs 5 AuslBG in keinem Falle einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. Die telefonische Beurteilung des Sachverhaltes durch einen Beamten des Arbeitsamtes kann nicht bereits dazu ausreichen, die bloße Anmeldungspflicht betreffend Volontäre in eine Pflicht zur Einholung von Beschäftigungsbewilligungen für die beabsichtigte Beschäftigung dieser Ausländer umzuwandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090399.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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