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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Rechtssatz
Weder aus den Bestimmungen des StVG (§§10, 158 ff) noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich das Recht eines Strafgefangenen, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die formlose Erledigung des Bundesministers für Justiz nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem VfGH bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1340.1987Dokumentnummer
JFR_10119775_87B01340_01