RS Vfgh 1988/2/25 B1340/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Rechtssatz

Weder aus den Bestimmungen des StVG (§§10, 158 ff) noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich das Recht eines Strafgefangenen, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die formlose Erledigung des Bundesministers für Justiz nur als bloße Mitteilung, nicht aber als vor dem VfGH bekämpfbarer Bescheid gewertet werden. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand

Entscheidungstexte

  • B 1340/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1988 B 1340/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1340.1987

Dokumentnummer

JFR_10119775_87B01340_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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