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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Es ist auf Grund der im Beschwerdefall von der Behörde getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen, daß die Bezeichnung "Kunsttischler (Kunstschnitzer)" in Österreich für die Tätigkeit als Holzschnitzer die übliche ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090406.X03Im RIS seit
11.07.2001