RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0406

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist auf Grund der im Beschwerdefall von der Behörde getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen, daß die Bezeichnung "Kunsttischler (Kunstschnitzer)" in Österreich für die Tätigkeit als Holzschnitzer die übliche ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090406.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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