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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da durch die Verweisungstechnik bzw Rezeptionstechnik das Bundesdienstrecht sinngemäß anwendbar ist, kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beschluß, die Disziplinaruntersuchung einzuleiten, keine bloß prozessuale Verfügung darstellt, sondern im Hinblick auf die Gestaltungswirkung auf das bestehende Dienstverhältnis einen Bescheid darstellt, sohin in Bescheidform zu ergehen hat (Hinweis E 26.9.1968, VfSlg 5761/1968).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090053.X02Im RIS seit
30.07.2001