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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0377 3Stammrechtssatz
Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG (wie im Beschwerdefall) ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Der Umstand allein, daß im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Sitz des Unternehmens der GmbH als Tatort nicht genannt wurde, rechtfertigt daher die von der Berufungsbehörde verfügte Einstellung des Verfahrens noch nicht; auch ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen (Hinweis E 19.2.1992, 92/09/0206, E 25.6.1992, 82/09/0054).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X01Im RIS seit
11.07.2001