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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1 idF 1992/475;Rechtssatz
Der Umstand, daß es der Antragstellerin bisher nicht gelungen ist, eine für ihre Zwecke in gleicher Weise geeignete und willige Arbeitskraft wie den beantragten Ausländer zu finden, schließt keineswegs aus, daß eine solche Kraft im Wege der von der Beh angebotenen Ersatzkraftstellung im Kreise der nach dem AuslBG begünstigt zu vermittelnden Personen hätte gefunden werden können. Daß ein derart qualifizierter Arbeitnehmer "offensichtlich" nicht hätte gestellt werden können, steht somit noch keinesfalls fest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090405.X01Im RIS seit
20.11.2000