RS Vwgh 1994/1/21 AW 93/10/0049

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §18;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Rodungsbewilligung - Die von der Agrargemeinschaft ins Treffen geführten Interessen von Personen, die einen Hausbau planen, stellen keine zwingenden öffentlichen Interessen dar, die in einem Rodungsvefahren der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Hingegen könnte der ASt, der Mitglied der Agrargemeinschaft ist, bei Verwirklichung der Rodung die von ihm behaupteten Holznutzungsrechte und Streunutzungsrechte nicht mehr ausüben. Eine Interessenabwägung ergibt daher, daß für den ASt mit der Durchführung der Rodung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993100049.A02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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