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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17;Rechtssatz
Stattgebung - Rodungsbewilligung - Die von der Agrargemeinschaft ins Treffen geführten Interessen von Personen, die einen Hausbau planen, stellen keine zwingenden öffentlichen Interessen dar, die in einem Rodungsvefahren der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Hingegen könnte der ASt, der Mitglied der Agrargemeinschaft ist, bei Verwirklichung der Rodung die von ihm behaupteten Holznutzungsrechte und Streunutzungsrechte nicht mehr ausüben. Eine Interessenabwägung ergibt daher, daß für den ASt mit der Durchführung der Rodung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993100049.A02Im RIS seit
20.11.2000