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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/07 86/18/0207 3Stammrechtssatz
Gegen ein mündlich verkündetes und daher rechtlich existierendes Straferkenntnis kann auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden. D.h.: Wenngleich die Berufungsfrist gegen einen mündlich erlassenen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, so hindert dies nicht die Erhebung der Berufung bereits zwischen der Verkündung des Bescheides und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides (Hinweis B 11.3.1988, 88/11/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X04Im RIS seit
11.07.2001