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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs 2 AuslBG ist die Prüfung der ersten Tatbestandsvoraussetzung vorrangig vor der zweiten (Entgegenstehen wichtiger öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen) vorzunehmen (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0058; E 23.4.1993, 93/09/0039, E 6.9.1993, 93/09/0139). Wenn die Berufungsbehörde die Lage auf dem Lehrstellenmarkt und die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt (iSd § 4 Abs 2 AuslBG) nicht geprüft, sondern die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung (ausschließlich) auf die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG gestützt hat, liegt daher diesbezüglich inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090230.X02Im RIS seit
20.11.2000