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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Der Zweck der Normierung der Berufungsfrist liegt darin, daß ein spätester Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung festgesetzt wird. Die Behörde und allfällige andere Parteien des Verwaltungsverfahrens sollen von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, daß nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden braucht und daß - abgesehen von den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme, einer Wiedereinsetzung oder einer Aufhebung nach § 68 AVG - der Bescheid Bestand haben wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende (Hinweis B 11.3.1988, 88/11/0031, E 22.6.1988, 87/03/0263).
Schlagworte
Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X05Im RIS seit
11.07.2001