RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0048

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;
VStG §49 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Zweck der Normierung der Berufungsfrist liegt darin, daß ein spätester Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung festgesetzt wird. Die Behörde und allfällige andere Parteien des Verwaltungsverfahrens sollen von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, daß nicht mehr mit der Bekämpfung des Bescheides durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden braucht und daß - abgesehen von den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme, einer Wiedereinsetzung oder einer Aufhebung nach § 68 AVG - der Bescheid Bestand haben wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende (Hinweis B 11.3.1988, 88/11/0031, E 22.6.1988, 87/03/0263).

Schlagworte

Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090048.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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