RS Vwgh 1994/1/21 93/09/0230

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 4 Abs 2 AuslBG handelt es sich um eine lex specialis für Lehrlinge, die für diese an die Stelle der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG tritt, während die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG ("Entgegenstehen wichtiger öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen") auch für Lehrlinge gilt (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0058). Bei Fehlen auch nur eines dieser Tatbestandsmerkmale ist den Arbeitsämtern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verwehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090230.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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