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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 4 Abs 2 AuslBG handelt es sich um eine lex specialis für Lehrlinge, die für diese an die Stelle der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG tritt, während die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG ("Entgegenstehen wichtiger öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen") auch für Lehrlinge gilt (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0058). Bei Fehlen auch nur eines dieser Tatbestandsmerkmale ist den Arbeitsämtern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090230.X01Im RIS seit
20.11.2000