RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0221

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;

Rechtssatz

Zwar trifft den Waldeigentümer die Verpflichtung, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als den Waldeigentümer durchgeführt werden. Dies setzt aber voraus, daß der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müßte (Hinweis E 9.2.1967, 982/66, VwSlg 7078 A/1967, E 6.7.1978, 1579/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100221.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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