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80/03 WeinrechtNorm
WeinG 1985 §29 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 29 Abs 1 WeinG 1985, daß Wein bei Erfüllung der in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 7 aufgestellten Voraussetzungen unter der Bezeichnung "Qualitätswein" in Verkehr gebracht werden darf, setzt voraus, daß es sich um Wein handelt, der überhaupt, dh nach den sonstigen Bestimmungen des WeinG 1985, in Verkehr gebracht werden darf. Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens nach den sonstigen Bestimmungen des WeinG 1985 gehört daher auch zu den Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100088.X01Im RIS seit
23.11.2001