RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0192

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 17 Abs 2 bis 4 ForstG 1975) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs 3 ForstG 1975) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs 4 ForstG 1975) in Betracht kommen (Hinweis E 4.5.1987, 87/10/0038, und E 28.3.1988, 87/10/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100192.X02

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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