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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §14 Abs3;Rechtssatz
Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 17 Abs 2 bis 4 ForstG 1975) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs 3 ForstG 1975) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs 4 ForstG 1975) in Betracht kommen (Hinweis E 4.5.1987, 87/10/0038, und E 28.3.1988, 87/10/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100192.X02Im RIS seit
28.01.2002