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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der Zweck von Rechtsvorschriften, die Grenzwerte für Inhaltsstoffe des Weines betreffen, liegt insbesondere im Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung begründet. Diesem Interesse trägt das WeinG 1985 jedoch - auch ohne "Rückwirkung" einzelner Vorschriften der WeinV 1992 auf den Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer - Rechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100216.X03Im RIS seit
11.07.2001