RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/03 Weinrecht

Norm

VwRallg;
WeinG 1985 §31 Abs1;
WeinG 1985 §31 Abs6;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;
WeinG 1985 §58 Abs1;
WeinG 1985 §6 Abs1;
WeinG 1985 §6 Abs5;
WeinG 1985 §60 Abs1 Z1;
WeinV 1992 §1;
WeinV 1992 §5 Z3;

Rechtssatz

Der Zweck von Rechtsvorschriften, die Grenzwerte für Inhaltsstoffe des Weines betreffen, liegt insbesondere im Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung begründet. Diesem Interesse trägt das WeinG 1985 jedoch - auch ohne "Rückwirkung" einzelner Vorschriften der WeinV 1992 auf den Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer - Rechnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100216.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten