Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §29 Abs4;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.1.1993 93/10/0174Rechtssatz
Ist für die Festlegung einer Norm das Interesse einer Person an der Erfüllung einer behördlichen Pflicht, sohin der gesetzmäßigen Wahrnehmung einer konkreten behördlichen Aufgabe, maßgebend, dann besteht eine Vermutung für die Befugnis zur Rechtsverfolgung (Hinweis E 14.10.1976, VwSlg 9151 A/1976). Im Zweifel ist daher davon auszugehen, daß bei Vorliegen einer objektiven Rechtswidrigkeit auch ein Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen gegeben ist (hier: rechtswidrige rückwirkende Entziehung einer Hausapothekenbewilligung gem § 29 Abs 4 ApG).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100173.X03Im RIS seit
11.07.2001