RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0173

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.1.1993 93/10/0174

Rechtssatz

Ist für die Festlegung einer Norm das Interesse einer Person an der Erfüllung einer behördlichen Pflicht, sohin der gesetzmäßigen Wahrnehmung einer konkreten behördlichen Aufgabe, maßgebend, dann besteht eine Vermutung für die Befugnis zur Rechtsverfolgung (Hinweis E 14.10.1976, VwSlg 9151 A/1976). Im Zweifel ist daher davon auszugehen, daß bei Vorliegen einer objektiven Rechtswidrigkeit auch ein Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen gegeben ist (hier: rechtswidrige rückwirkende Entziehung einer Hausapothekenbewilligung gem § 29 Abs 4 ApG).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100173.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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