RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/08 91/07/0002 2 VwSlg 13507 VwSlg 13507 A/1991

Stammrechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör steht nur Parteien zu und seine Verletzung kann nur von Verfahrensparteien geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100125.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten