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80/03 WeinrechtNorm
WeinG 1985 §29;Rechtssatz
Zu den "Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer" iSd § 31 Abs 9 Z 1 WeinG 1985 zählen nicht nur die jeweiligen im § 29 oder § 30 WeinG 1985 normierten besonderen Anforderungen, sondern auch die im WeinG 1985 an anderer Stelle (vgl insbesondere § 60 Abs 1 WeinG 1985 iVm den dort bezogenen Gesetzesstellen) normierten Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Wein. Die staatliche Prüfnummer ist nach § 31 Abs 9 Z 1 WeinG 1985 somit auch dann zu entziehen, wenn der Wein den erwähnten allgemeinen Anforderungen nicht entspricht, zB deshalb, weil dem Wein Stoffe zugesetzt wurden, deren Zusetzen nach § 6 Abs 1 WeinG 1985 - gegebenenfalls iVm einer nach § 6 Abs 5 WeinG 1985 erlassenen oder der gemäß § 70 Abs 1 Z 3 WeinG 1985 als Bundesgesetz weiter in Kraft stehenden Verordnung - nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100216.X01Im RIS seit
11.07.2001