RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0224

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen (Hinweis E 11.11.1985, 85/10/0096, VwSlg 11935 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100224.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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