RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0216

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WeinG 1985 §31 Abs6;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;
WeinG 1985 §58 Abs1;
WeinG 1985 §6 Abs1;
WeinG 1985 §60 Abs1 Z1;
WeinV 1992 §1;
WeinV 1992 §5 Z3;

Rechtssatz

Trifft eine der Voraussetzungen iSd § 6 Abs 1, § 58 Abs1 und § 60 Abs 1 Z 1 WeinG 1985 zu, ist - schon im Hinblick auf das Fehlen der Verkehrsfähigkeit als allgemeiner Voraussetzung der Erteilung der staatlichen Prüfnummer - die Prüfnummer iSd § 31 Abs 9 Z 1 WeinG 1985 jedenfalls zu entziehen, ohne daß es eines Rückgriffes auf Weinbehandlungsvorschriften bedürfte, die im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer noch nicht in Geltung standen. Dies versetzt die Behörde in die Lage, auch im Verfahren über die Entziehung der Prüfnummer dem Umstand Rechnung zu tragen, daß neue Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung auf die Gesundheitsschädlichkeit von Zusatzstoffen (gegebenenfalls auch nur, sofern der Gehalt des Weines an solchen Zusatzstoffen bestimmte Grenzwerte übersteigt), hinweisen, die bisher für unbedenklich gehalten wurden. Von dieser Rechtslage ausgehend besteht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Verbraucher vor Gesundheitsschäden kein ins Gewicht fallendes Bedürfnis nach der Anwendung von - Grenzwerte für Inhaltsstoffe betreffenden - Rechtsvorschriften im Verfahren über die Entziehung der staatlichen Prüfnummer, die erst nach Erteilung der Prüfnummer erlassen wurden, sofern nicht feststeht, daß die Überschreitung des Grenzwertes die Gesundheitsschädlichkeit des Weines nach sich gezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100216.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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