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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es gibt keine Vorschrift des Inhalts, daß Äußerungen von Lehrern über die Leistungen eines Schülers nur dann ein geeignetes Beweismittel für die Schulbehörde darstellen, wenn sie mit Hinweisen auf Aufzeichnungen untermauert sind. Vielmehr kommt als Beweismittel nach § 46 AVG (vgl auch § 70 Abs 2 SchUG) alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch ein konkretes Vorbringen darzulegen, daß die Äußerungen des Lehrers unrichtig seien. Aufzeichnungen sieht § 4 Abs 4 SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974, BGBl 371/1974, für die ständige Beobachtung der Mitarbeit in der Schule im Unterricht vor.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheitfreie BeweiswürdigungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100224.X04Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012