RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0216

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WeinG 1985 §31 Abs1;
WeinG 1985 §31 Abs6;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z2;
WeinV 1992 §1;
WeinV 1992 §5 Z3;

Rechtssatz

Änderungen der Rechtslage nach der "Behandlung" des Weines sind für die Frage seiner Verkehrsfähigkeit ohne Bedeutung. Die Frage des "Zuwiderhandelns" ist somit an Hand der Rechtslage im Zeitpunkt der "Behandlung" zu beurteilen. Auch die Verkehrsfähigkeit (und damit die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfnummer) ist bezogen auf den Zeitpunkt der "Fertigstellung" des Weines bzw der Erteilung der Prüfnummer zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100216.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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