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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Änderungen der Rechtslage nach der "Behandlung" des Weines sind für die Frage seiner Verkehrsfähigkeit ohne Bedeutung. Die Frage des "Zuwiderhandelns" ist somit an Hand der Rechtslage im Zeitpunkt der "Behandlung" zu beurteilen. Auch die Verkehrsfähigkeit (und damit die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfnummer) ist bezogen auf den Zeitpunkt der "Fertigstellung" des Weines bzw der Erteilung der Prüfnummer zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100216.X02Im RIS seit
11.07.2001