RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.1.1993 93/10/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/18 91/12/0191 1

Stammrechtssatz

Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, daß allen Rechtsakten und faktischen Vollzugsakten, die während der Geltung des in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird; ein Folgebescheid dieser Art ist daher aufzuheben (Hinweis E 29.11.1985, 85/17/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100173.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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