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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 24.1.1993 93/10/0174Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/18 91/12/0191 1Stammrechtssatz
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, daß allen Rechtsakten und faktischen Vollzugsakten, die während der Geltung des in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird; ein Folgebescheid dieser Art ist daher aufzuheben (Hinweis E 29.11.1985, 85/17/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100173.X05Im RIS seit
11.07.2001