RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0173

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §354;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erlassung eines unterinstanzlichen Bescheides, gegen den Berufung erhoben wurde, kann auch dann nicht mit der rechtskräftigen Erledigung des Genehmigungsverfahrens gleichgesetzt werden, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Denn im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG ist bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens das in § 354 GewO 1973 angesprochene Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen und damit auch dem Zweck der nach § 354 GewO 1973 genehmigten Arbeiten nicht zwingend die Grundlage entzogen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040173.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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