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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Die Erlassung eines unterinstanzlichen Bescheides, gegen den Berufung erhoben wurde, kann auch dann nicht mit der rechtskräftigen Erledigung des Genehmigungsverfahrens gleichgesetzt werden, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Denn im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG ist bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens das in § 354 GewO 1973 angesprochene Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen und damit auch dem Zweck der nach § 354 GewO 1973 genehmigten Arbeiten nicht zwingend die Grundlage entzogen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040173.X02Im RIS seit
11.07.2001