RS Vwgh 1994/1/25 90/14/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/23 89/14/0181 4

Stammrechtssatz

Werbegraphiker und Gebrauchsgraphiker sind zwar in der Regel kunstgewerblich tätig. Die Eignung eines Gegenstandes zum Gebrauch schließt aber keineswegs aus, daß die in der Herstellung des Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, dh der Gebrauchswert kann einem Objekt nicht die Eigenschaft eines Kunstwerkes nehmen. Dies trifft auch für den Bereich der Graphik zu (Hinweis E 23.10.1990, 90/14/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140092.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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